Wörterbuch Schulbegleitung

Schulbegleitung

Schulbegleiter:innen sind Menschen, die Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit körperlichen Behinderungen, geistigen Behinderungen, komplexen Behinderungen oder psychischen bzw. seelischen Störungen im schulischen Alltag helfen. Sie sind eine persönliche Assistenz für Schüler:innen. Der Begriff „Schulbegleiter:in“ ist nicht geschützt und es gibt keine einheitliche Berufsbezeichnung dafür. Deshalb werden auch andere Begriffe gleichzeitig verwendet.

So nennt man Schulbegleiter:innen auch:

  • Schulassistenz
  • 1 zu 1-Betreuer:in
  • Schulassistentin
  • Schulassistent
  • Integrationsfachkraft
  • I-Hilfe
  • 1 zu 1-Kraft
  • Inklusionhelfer

Teilhabe

„Teilhabe“ bedeutet, dass alle Menschen die gleichen Rechte und Möglichkeiten haben, um am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Jeder Mensch, unabhängig von seinen Fähigkeiten oder seiner Herkunft, soll die Chance haben, bei Entscheidungen mitzuwirken, am Arbeitsleben teilzuhaben, Bildung zu erhalten und Freizeitaktivitäten zu genießen. Teilhabe bedeutet für uns vor allem selbst aktiv zu sein und mitzugestalten und nicht nur  passiv an etwas teilnehmen zu können.

Förderschule

Eine Förderschule ist eine Schule für Kinder und Jugendliche, die in allgemeinen Schulen nicht ausreichend gefördert werden können. Weitere Begriffe hierfür sind: Sonderschule, Förderzentrum oder Schule für Menschen mit Behinderung.

Sonderpädagogische Unterstützung

…bedeutet die gezielte und auf den Schüler abgestimmte Unterstützung je nach Bedarf und Förderschwerpunkt.

AO-SF

… bedeutet: AusbildungsOrdnung Sonderpädagogische Förderung. So wird das Verfahren bezeichnet, in dem der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf festgestellt wird.

AO-SF Antrag & Verfahren

Die Antragstellung erfolgt normalerweise nach längeren Beratungen zwischen den Lehrer:innen und Gesprächen mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Die Eltern stellen den Antrag, um festzustellen, ob ihr Kind spezielle Unterstützung in der Schule braucht. Diese spezielle Unterstützung wird sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf genannt.

In begründeten Ausnahmefällen kann auch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten den Antrag selbst stellen.

Der Antrag muss spätestens bis zum 15. Februar eines Kalenderjahres bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingereicht werden. Um den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs festzustellen, wird eine sonderpädagogische Lehrkraft beauftragt. Diese Lehrkraft arbeitet zusammen mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule. Sie erstellen anhand einer Checkliste ein pädagogisches Gutachten über die Art und den Umfang der nötigen Förderung.

Gleichzeitig entscheidet die Bezirksregierung im Einzelfall, ob zusätzlich eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt notwendig ist und beauftragt das Gesundheitsamt diese durchzuführen.

Bevor das Gutachten fertiggestellt wird, werden die Eltern in einem persönlichen Gespräch über die Empfehlungen der Lehrkräfte informiert. Wenn die Eltern mit dem Gutachten nicht einverstanden sind, werden offene Fragen mit der Bezirksregierung geklärt.

Die Bezirksregierung entscheidet auf Grundlage des pädagogischen Gutachtens und gegebenenfalls des schulärztlichen Gutachtens über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und damit über die Art der Beschulung.

Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Abweichend hiervon können Eltern für ihr Kind jedoch eine Förderschule wählen, sofern in ihrer Region ein entsprechendes Förderschulangebot besteht.

Die Eltern erhalten einen schriftlichen Bescheid sowie eine Kopie des pädagogischen Gutachtens. Die Entscheidung der Bezirksregierung ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Eltern vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen können.

Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderort werden durch die Schule mindestens einmal jährlich überprüft. Bei Bedarf wird der Förderort durch die Schulaufsicht neu festgelegt.

GL und GU

GU steht für den Gemeinsamen Unterricht.

GL für das Gemeinsame Lernen.

GL- und GU- Schulen zeichnen sich dadurch aus, dass Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf gemeinsam lernen.  Hier werden also Schüler:innen und Schüler mit und ohne Behinderung  gemeinsam unterrichtet.

Individueller Förderplan

Im individuellen Förderplan werden die konkreten Maßnahmen zur Förderung des Kindes durch die Lehrerkräfte festgehalten und jährlich überprüft. Er ist das wichtigste Instrument zur Planung und Durchführung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs.

Schulen sind verpflichtet, Eltern über die Inhalte des Förderplans zu informieren.

Förderschwerpunkt

Der Förderschwerpunkt ist der spezielle Bereich, in dem der sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf des Kindes besteht. Es werden folgende Förderschwerpunkte unterschieden:

  • Lernen,
  • Sprache
  • Emotionale und soziale Entwicklung,
  • Hören und Kommunikation,
  • Sehen,
  • Geistige Entwicklung,
  • Körperliche und motorische Entwicklung.

Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann außerdem eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) begründen.