AO-SF
… bedeutet: AusbildungsOrdnung Sonderpädagogische Förderung. So wird das Verfahren bezeichnet, in dem der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf festgestellt wird.
AO-SF Antrag & Verfahren
Die Antragstellung erfolgt normalerweise nach längeren Beratungen zwischen den Lehrer:innen und Gesprächen mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Die Eltern stellen den Antrag, um festzustellen, ob ihr Kind spezielle Unterstützung in der Schule braucht. Diese spezielle Unterstützung wird sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf genannt.
In begründeten Ausnahmefällen kann auch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten den Antrag selbst stellen.
Der Antrag muss spätestens bis zum 15. Februar eines Kalenderjahres bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingereicht werden. Um den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs festzustellen, wird eine sonderpädagogische Lehrkraft beauftragt. Diese Lehrkraft arbeitet zusammen mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule. Sie erstellen anhand einer Checkliste ein pädagogisches Gutachten über die Art und den Umfang der nötigen Förderung.
Gleichzeitig entscheidet die Bezirksregierung im Einzelfall, ob zusätzlich eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt notwendig ist und beauftragt das Gesundheitsamt diese durchzuführen.
Bevor das Gutachten fertiggestellt wird, werden die Eltern in einem persönlichen Gespräch über die Empfehlungen der Lehrkräfte informiert. Wenn die Eltern mit dem Gutachten nicht einverstanden sind, werden offene Fragen mit der Bezirksregierung geklärt.
Die Bezirksregierung entscheidet auf Grundlage des pädagogischen Gutachtens und gegebenenfalls des schulärztlichen Gutachtens über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und damit über die Art der Beschulung.
Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Abweichend hiervon können Eltern für ihr Kind jedoch eine Förderschule wählen, sofern in ihrer Region ein entsprechendes Förderschulangebot besteht.
Die Eltern erhalten einen schriftlichen Bescheid sowie eine Kopie des pädagogischen Gutachtens. Die Entscheidung der Bezirksregierung ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Eltern vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen können.
Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderort werden durch die Schule mindestens einmal jährlich überprüft. Bei Bedarf wird der Förderort durch die Schulaufsicht neu festgelegt.